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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand vom 22.05.2023)

  1. Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind unsere AGB gültig. Sie sind auf unserer Internetseite www.amadys.com/AGB einzusehen und können ausgedruckt werden. Abweichungen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir Ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Angebot und Abschluss

Angebote sind freibleibend.

Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie fernschriftlich/schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Belastbarkeitswerte etc. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind bei Nichterteilung von Aufträgen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

  1. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Unsere Lieferfristen sind unverbindlich. Dies gilt nicht, soweit wir eine Lieferfrist oder einen Liefertermin zur Erbringung einer Leistung ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart haben.

Teillieferungen sind zulässig.

Der Besteller kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 6-Wochenfrist eine angemessene Frist der Lieferung setzen. Tritt der Besteller nach einer von ihm wirksam gesetzten Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück, sind bereits erfolgte Teillieferungen von einer Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. Die Lieferfrist verlängert sich – auch bei Fixtermin oder Verzug – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und vor allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Lieferstörungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit der Leistung) haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Bei Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins und Lieferverzug aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Bestellers zum fruchtlosen Ablauf einer uns gesetzten Frist bleibt unberührt.

 

  1. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Auftragseingang Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag ergebenden Höhe als bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich aus Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

In jedem Fall ruht unsere Lieferpflicht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

Außerdem werden im Falle des Verzuges, insbesondere bei Zahlungseinstellung, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserem Ermessen überlassen.

Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, gehen zu dessen Lasten.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Warensendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Warennettowertes pro Kalendertag zu erheben.

Im Übrigen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Kraftfahrzeuge erfolgt.

 

  1. Verpackung

Die Verpackung der Ware erfolgt mit der notwendigen Sorgfalt und wird gesondert berechnet. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Bei Selbstabholung hat der Besteller die Möglichkeit, das Verpackungsmaterial bei uns kostenlos zu entsorgen. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln hat der Besteller den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden von uns im Namen und Auftrag dieser Eigentümer geliefert.

Für das Beziehen von Kabeln und Leitungen auf Spulen gelten unsere gesonderten „Bedingungen für die Überlassung von Kabeln und Leihspulen“. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus bzw. werden auf Anforderung zugesandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass uns die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühr berechnen, die wir auf den Besteller, soweit sie auf ihn entfallen – nach einer Leihfrist von 3 Monaten weiter berechnen.

Mietverpackung wird gesondert berechnet.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich  Standardverpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Grundlage der Preisberechnung bilden die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in den Katalogen, Prospekten und Preislisten unserer Lieferanten benannten gültigen Preise, soweit unsererseits für das entsprechende Artikelsortiment keine eigenen Preislisten erstellt wurden.

Auf der Grundlage der o. g. Preislisten unserer Lieferanten werden auch die Rohstoffwerte gemäß Ziffer 9 berechnet. Wir behalten uns vor, bestätigte Preise bei Aufträgen und Angeboten mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten zu erhöhen, wenn Preisänderungen unserer Lieferanten uns dazu zwingen.

Sofern nicht anderweitig geregelt oder vereinbart liefern wir Bestellungen im Warenwert ab 750,00 EUR innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland frei Empfänger. Bestellungen unter 750,00 EUR liefern wir unfrei und berechnen eine pauschale Bearbeitungs- und Versandkostenbeteiligung von 9,50 EUR für Paketsendungen und 60,00 EUR für Paletten- oder Stückgutanlieferungen netto. Express- und Sonderbelieferungen sowie gewichtsintensive, großvolumige oder sperrige Sendungen sind von dieser Regel ausgenommen. Bei Selbstabholung durch den Besteller findet keine Kostenberechnung statt. Wird die Ware mit hauseigenem LKW zugestellt, werden die anfallenden Transportkosten individuell zwischen Kunden und Verkäufer vereinbart.

Zahlungen sind ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten Abzug bei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, beträgt das Zahlungsziel längstens 14 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens in gesetzlicher Höhe, berechnet. Gleichzeitig werden pro Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR netto erhoben. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Schnittlängen

Bei Aufträgen mit Kabellängen die außerhalb unserer Regel- und Vorratslängen liegen, berechnen wir einen Schnittlängenzuschlag von 15,00 EUR pro Kabellänge.

Die Rücknahme von Schnittlängen ist ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Lieferung erfolgt Ersatzlieferung. Darüber hinausgehende weitere Ansprüche werden ausdrücklich zurückgewiesen.

 

  1. Metallnotierung und Berechnung

Die Grundpreise für isolierte Leitungen enthalten ja nach Produkt eine Metallbasis von 0,00 / 100,00 oder 150,00 EUR pro 100 kg. Die Verkaufspreise erhöhen/ermäßigen sich um die Differenz zwischen Metallbasis und der ausgewiesenen Metallnotierung für Kupfer bzw. Aluminium vom Bestelltag, zuzüglich 1% Bezugskosten.

Alle Rohstoff Zu- oder Abschläge gelten stets rein netto. Mehrwertsteuer ist hierin nicht enthalten; sie wird in den Rechnungen gesondert zugeschlagen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstehenden Forderungen einschließlich der Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. verarbeiteten Waren ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Vorbehaltswaren, soweit dies mit den kaufmännischen Gepflogenheiten vereinbar ist, ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Verzug ist er verpflichtet, uns den Namen des Käufers bekannt zu geben.

Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Vorbehaltsware bzw. wird diese an einen Dritten ausgeliefert – gleich in welchem Wert oder Zustand – oder im Rahmen eines Werk-, Werklieferungs- oder Bauvertrages eingebaut, so tritt dieser hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Besteller mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaues entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe des Fakturenwertes unserer Werklieferungs- oder Bauverträge diese an uns ab. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben.

Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an Dritte veräußert, so ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Fakturenwert unserer Lieferungen entspricht.

Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Bestellers gegen seinen Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt den zu unseren Gunsten bestehenden Saldo an uns ab.

Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen und insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers die direkte Geltendmachung der Forderungen zu ermöglichen und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.

Pfändungen und jede Art der Einschränkung unseres Eigentums sind sofort anzuzeigen. Übersteigt der Wert der von uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Leistungsforderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Eine Inbesitz- und Rücknahme der uns gehörenden Waren durch uns stellt weder eine Verletzung des Hausrechtes noch eine verbotene Eigenmacht dar.

Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der auf Grund unserer Bedingungen gelieferten Geräte, tritt der Besteller die ihm aus seiner Versicherung zustehende Ersatzforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung unseres Vorbehaltseigentums jetzt schon im Voraus an uns ab.

 

  1. Haftung für Sachmängel

Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Eine mengenmäßig unvollständige Lieferung ist uns vom Besteller innerhalb von 12 Stunden anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche nach Kenntnis.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Zur Nachbesserung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Nachlieferung unmöglich ist, nach dem 2. Versuch fehlschlägt oder uns verweigert wird, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme und die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Mehrkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil der gelieferte Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Unbeschadet weitergehende Ansprüche hat uns der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 I (Rückgriffs-Anspruch) und 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Weiter Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingende Haftung gilt. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Abschnitt 12.

 

  1. Schadensersatzhaftung

Schadens- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schaden- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die nach Ziff. 3 genannte Entschädigung hinausgehen.

Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Beschaffenheitsgarantie oder der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zwingend haften. Eine Pflicht ist vertragswesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Umfang des typischen Schadens, mit dessen Eintritt wir zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise rechnen konnten, begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

 

  1. Schadenersatz statt Leistung

Verweigert der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages, so können wir, unabhängig von unserer Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen und der Möglichkeit des Bestellers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, vom Besteller einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragsnettowertes für Aufwendungen, entgangenen Gewinn etc. verlangen.

 

  1. Rücknahme ohne Pflichtverletzungen

Bestellte und von uns ohne zu vertretende Pflichtverletzungen gelieferte Ware wird grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgenommen. Alle Rücknahmen müssen original verpackt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein. In diesem Falle gehen die Transport- und Verpackungskosten der Rück- und eventuellen Austauschlieferung zu Lasten des Bestellers.

Für Rücksendungen, die nicht durch unser Verschulden entstehen, erfolgt eine Gutschrift nur bei Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warennettowertes. Waren mit einem Wert unter 25,00 EUR netto werden nicht zurückgenommen.

 

  1. Reparaturen

Reparaturen erfolgen auf der Grundlage unserer Auftragsbedingungen für Reparaturen. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug rein netto fällig.

 

  1. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verarbeiten.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausdrücklicher Gerichtsstand, soweit zulässig, ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Übrigen davon unberührt.

 

Für Kabel, Anschlusskomponenten und Dienstleistungen der Amadys Telecom Austria GmbH  In der Folge auch Verkäufer oder Anbieter genannt. 

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

1.3 Subsidiär gelten, mangels anderer Vereinbarungen, die „Allgemeine Lieferbedingungen“, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Ausgabe April 2017. 

  1. Angebot

2.1 Angebote gelten grundsätzlich freibleibend, im Zusammenhang mit dem Angebot zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei anderweitiger Bestellerteilung sind diese Unterlagen sofort dem Anbieter zurückzustellen. 

  1. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung zugegangen ist. 

3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 

  1. Preise

Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Basis der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, unter Berücksichtigung nach- stehender Zu- bzw. Abschläge. 

4.1 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich 

  • der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder 
  • anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. 

Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 

4.2 Die Verrechnung der Metallzu- oder -abschläge erfolgt basie- rend auf den in unseren Datenblättern angegebenen Metall- inhalten zum Zeitpunkt der Bestellung letztgültigen öster- reichischen Metallnotierung – LME-Referenzkurs des Vortages und dem aktuellen Handlingszuschlag sowie des Umrech- nungskurses BFIX Frankfurt – und wird auf unserer Homepage wöchentlich veröffentlicht. Unsere Preise enthalten eine Kupfer- basis von EUR 130,00/100 kg Kupfer. 

4.3 Die Preise gelten weiters ausschließlich für Verpackung, Ver- ladung und Umsatzsteuer und enthalten nicht Abladen und Vertragen. Allfällige Kosten für Transport-, Feuerversicherung, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der Käufer. 

4.4 Der Verkäufer verrechnet einen Mindermengenzuschlag von 25,00 € pro Bestellung, wenn der Mindestbestellwert von 500,00 € netto unterschritten wird. 

4.5 Die Preise gelten bei Gesamtabnahme der angebotenen Mengen und Dienstleistungen. 

4.6 Bei Preisänderungen, die sich aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern, Abgaben, etc.), zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, für den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Lieferung der Ware eine Preisberichtigung vorzunehmen 

  1. Lieferlängen

Überlieferungen bis zu 10% der bestellten Länge sind vom Käufer zu übernehmen und bei Rechnungslegung anzuerkennen. Bei Lieferungen in Ringen ist der Verkäufer berechtigt, bis zu 10% der Bestellmenge in Ringen, die von den Regellängen abweichen, zu liefern. 

  1. Verpackung

6.1 Verpackung sowie Transportbehelfe (wie Kanthölzer, Stützen, Keile, Kisten und Kartons) werden gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. 

6.2 Trommeln und Verschalung werden nach den jeweiligen Kosten in Rechnung gestellt und sind gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei spesenfreier Rücksendung der einwandfrei wieder verwendbaren Leertrommel frei Lieferwerk wird eine von der Ausbleibezeit abhängige, angemessene Vergütung geleistet. 

  1. Versand

7.1 Der Versand erfolgt ab Standort Schwechat. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. 

  1. Lieferung

8.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: 

a)    Datum der Auftragsbestätigung

b)    Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden

technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen, insbesondere Beibringung behördlicher Genehmigungen und dgl. 

c)    Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit erhält. 

8.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 

8.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie alle Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport-und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschusswerden eines größeren Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte (Streik und Aussperrung). Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 

8.4 Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleichzuhalten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann. 

8.5 Gutschriften auf gelieferte Waren können nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung vom Verkäufer getätigt werden. Die zu retournierende Ware muss sich in einem ungenützten, einwandfreien und originalverpacktem Zustand befinden und nicht älter als 3 Monate sein.  Gutschriften werden mit einer Manipulationsgebühr von 25% des Neupreises ausgestellt. 

8.6 Sonderartikel, respektive vom Käufer speziell gefertigte Artikel oder Schnittlängen, können nicht zurückgenommen werden. Die Kosten für die Rücksendung an unser Lager trägt der Kunde. Unfreie Sendungen werden von uns nicht angenommen. 

  1. Zahlungsbedingungen

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Zahlungen sind an den Verkäufer bzw. an die vom Verkäufer angegebenen Bankinstitute zu leisten. 

9.2 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einzahlungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Eingeräumte Rabatte oder Boni werden gewährt unter der Voraussetzung der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung. 

9.3 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer fällig stellen, wenn Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. 

9.5 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte zu, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. 

9.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages samt Nebengebühren sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks – ungeachtet des Umstandes, ob diese vom Verkäufer gegeben werden oder nicht – behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den Liefergegenständen und die Wahl der Form, in der dieser Vorbehalt Dritten gegenüber ersichtlich gemacht und gesichert wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass selbst bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt geliefert- en Gegenstände der Eigentumsvorbehalt selbst dann nicht erlischt, wenn die Liefergegenstände selbstständige Bestandteile einer Hauptsache geworden ist. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass dem Verkäufer bei nicht rechtzeitiger und vollständigen Begleichung des Liefergeldes bzw. der Kaufpreiszahlung das Recht zusteht, die in ihrem Eigentum stehenden Liefergegenstände auszubauen bzw. auch funktionsuntüchtig zu machen und der AG sie daran weder hindern darf bzw. noch allfällige Schadensersatz -forderungen stellen kann.

10.2 Dieser Eigentumsvorbehalt sowie das Recht des Ausbaues bzw. Funktionsuntüchtigmachung hat der AG an Dritte zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung. 

  1. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Inbetriebsetzung bzw. Beendigung der Montage, jedoch höchstens 1 ½ Jahre ab Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft unter den im folgenden genannten Voraussetzungen: 

11.2 Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ankunft hinsichtlich allfälliger Mängel sorgfältig zu untersuchen. 

11.3 Für darüberhinausgehende, aufgrund einer derartigen sorgfältigen Prüfung nicht erkennbarer Mängel, wird nur für solche Mängel eingestanden, die unter normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zur Störung geführt haben und die nachweislich als Materialmängel anzusehen sind oder für Montage der Kabel gemäß Fertigung, für Verlegung oder Montage der Kabel durch den Verkäufer zurückzuführen sind. Werden Montage oder Verlegungs- arbeiten nicht durch den Verkäufer vorgenommen oder tritt der Mangel erst nach begonnener Verlegung und Montage zu Tage, ist der Käufer nur berechtigt, Ansprüche an den Verkäufer heranzutragen, wenn er diesem nachweist, dass der Mangel bereits vor Verlegung bzw. Montage des Kabels vorlag. 

11.4 Mängelrügen nach 11.2 und 11.3 müssen unverzüglich im Fall 

11.2 längstens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung im Falle

11.3 längstens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung  schriftlich und eingeschrieben gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, andernfalls sind sie unbeachtlich und es können keine Rechte aus ihnen abgeleitet werden. 

11.5 Der Käufer verwirkt darüber hinaus auch in folgenden Fällen alle auf Mängel begründeten Ansprüche: 

11.5.1   falls der Käufer nach Feststellung eines Mangels Maßnahmen setzt oder unterlässt, die den Verkäufer daran hindern, eine ordnungsgemäße Überprüfung des Mangels oder Schadens sowie dessen Ursache vorzunehmen, oder 

11.5.2   wenn die Verwendung der Ware unter Verletzung einschlägiger technischer Normen oder gesetzlicher Bestimmungen, in der jeweilige Fassung, bzw. nachfolgender Vorschriften oder nicht durch befugte Fachleute wie z.B. behördlich konzessionierte Unternehmen, vorgenommen wurde, oder 

11.5.3   allfällige Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ( wie z.B. in Montageanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, nicht eingehalten werden. 

11.6 Für Mängel, die dem Verkäufer später als 1 ½ Jahre nach Lieferung der Ware – im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers 1 ½ Jahre nach dem Liefertermin – bekannt gegeben werden, hat der Verkäufer nicht einzustehen. 

11.7 Im Falle des Bestehens eines Anspruches nach Maßgabe der obenstehenden Bedingungen, ist dieser auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit durch den Verkäufer eingeschränkt. Alle in diesem Zusammenhang über die direkte Instandsetzung oder Auswechslung hinausgehenden Kosten und Arbeiten, wie etwa bauliche Maßnahmen, Erdarbeiten oder dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers. Ausgewechselte Waren oder Teile hiervon werden wieder Eigentum des Verkäufers. 

11.8 Vom Verkäufer sind nur solche Fehler zu vertreten, die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeiten des Verkäufers zurückzuführen sind. Falls die Verlegung und die Montage der Kabel und Komponenten nicht durch das Personal des Verkäufers oder von autorisierten Unternehmen erfolgt ist, oder falls Komponenten fremder Herkunft vom Käufer verwendet wurden, ist der Verkäufer im Zweifelsfall dazu berechtigt, fremdes Verschulden als Ursache der Störung anzunehmen. 

11.9 Weitere über die oben beschriebenen Pflichten des Verkäufers hinausgehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist findet in keinem Fall statt. 

  1. Haftung

12.1 Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes. Der Einsatz von Kabeln, Anschlusskomponenten und isolierten Leitungen ist nur im Rahmen der einschlägigen technischen Normen oder Gesetzlichen Bestimmungen, in der jeweiligen Fassung und nur durch befugte Fachleute wie behördlich konzessionierte Unternehmen vorzunehmen. 

12.2 Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes haftet der Verkäufer nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen oder Ersparnissen, Zinsenverlusten oder von Schäden aus Ansprüche Dritter gegen den Käufer. 

12.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 

  1. Überbindungsverpflichtungen

13.1 Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (10) sowie die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen (11 und 12) sind vollinhaltlich schriftlich auf allfälligen Abnehmer des Käufers zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei Weiterverkauf etc. Dem Verkäufer ist dies über sein Verlangen vom Käufer urkundlich nachzuweisen. 

  1. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende österreichische Recht. Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Handelsbräuche sowie das UNCITRAL-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso entgegenstehende Einkaufsbedingungen. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das zuständige Gericht für den Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Ort der jeweiligen Auslieferungsstelle des Verkäufers. 

  1. Abweichende Bezugsbedingungen

Abweichende Bezugsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde. 

  1. Anfallende Zusatzkosten

16.1 Regiestunden für Arbeiten außerhalb der angebotenen Tätigkeiten, werden nach Aufwand zum derzeit gültigen Stundensatz verrechnet.  

16.2 Stehzeiten für nicht durch den Verkäufer verursachte Verzögerungen während der Montage, werden zum derzeit gültigen Regiestundensatz in Rechnung gestellt.

16.3 Zusätzlich anfallende Wegzeit- bzw. Reisekosten werden zu den derzeit gültigen Reisekostenpauschalen nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

Ausgabe Juli 2023; V1.02 

  1. Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind unsere AGB gültig. Sie sind auf unserer Internetseite www.amadys.com/AGB einzusehen und können ausgedruckt werden. Abweichungen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir Ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Angebot und Abschluss

Angebote sind freibleibend.

Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie fernschriftlich/schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Belastbarkeitswerte etc. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind bei Nichterteilung von Aufträgen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

  1. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Unsere Lieferfristen sind unverbindlich. Dies gilt nicht, soweit wir eine Lieferfrist oder einen Liefertermin zur Erbringung einer Leistung ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart haben.

Teillieferungen sind zulässig.

Der Besteller kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 6-Wochenfrist eine angemessene Frist der Lieferung setzen. Tritt der Besteller nach einer von ihm wirksam gesetzten Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück, sind bereits erfolgte Teillieferungen von einer Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. Die Lieferfrist verlängert sich – auch bei Fixtermin oder Verzug – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und vor allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Lieferstörungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit der Leistung) haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Bei Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins und Lieferverzug aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Bestellers zum fruchtlosen Ablauf einer uns gesetzten Frist bleibt unberührt.

 

  1. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Auftragseingang Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag ergebenden Höhe als bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich aus Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

In jedem Fall ruht unsere Lieferpflicht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

Außerdem werden im Falle des Verzuges, insbesondere bei Zahlungseinstellung, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserem Ermessen überlassen.

Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, gehen zu dessen Lasten.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Warensendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Warennettowertes pro Kalendertag zu erheben.

Im Übrigen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Kraftfahrzeuge erfolgt.

 

  1. Verpackung

Die Verpackung der Ware erfolgt mit der notwendigen Sorgfalt und wird gesondert berechnet. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Bei Selbstabholung hat der Besteller die Möglichkeit, das Verpackungsmaterial bei uns kostenlos zu entsorgen. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln hat der Besteller den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden von uns im Namen und Auftrag dieser Eigentümer geliefert.

Für das Beziehen von Kabeln und Leitungen auf Spulen gelten unsere gesonderten „Bedingungen für die Überlassung von Kabeln und Leihspulen“. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus bzw. werden auf Anforderung zugesandt.

Es wird darauf hingewiesen, dass uns die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühr berechnen, die wir auf den Besteller, soweit sie auf ihn entfallen – nach einer Leihfrist von 3 Monaten weiter berechnen.

Mietverpackung wird gesondert berechnet.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich  Standardverpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Grundlage der Preisberechnung bilden die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in den Katalogen, Prospekten und Preislisten unserer Lieferanten benannten gültigen Preise, soweit unsererseits für das entsprechende Artikelsortiment keine eigenen Preislisten erstellt wurden.

Auf der Grundlage der o. g. Preislisten unserer Lieferanten werden auch die Rohstoffwerte gemäß Ziffer 9 berechnet. Wir behalten uns vor, bestätigte Preise bei Aufträgen und Angeboten mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten zu erhöhen, wenn Preisänderungen unserer Lieferanten uns dazu zwingen.

Sofern nicht anderweitig geregelt oder vereinbart liefern wir Bestellungen im Warenwert ab 750,00 EUR innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland frei Empfänger. Bestellungen unter 750,00 EUR liefern wir unfrei und berechnen eine pauschale Bearbeitungs- und Versandkostenbeteiligung von 9,50 EUR für Paketsendungen und 60,00 EUR für Paletten- oder Stückgutanlieferungen netto. Express- und Sonderbelieferungen sowie gewichtsintensive, großvolumige oder sperrige Sendungen sind von dieser Regel ausgenommen. Bei Selbstabholung durch den Besteller findet keine Kostenberechnung statt. Wird die Ware mit hauseigenem LKW zugestellt, werden die anfallenden Transportkosten individuell zwischen Kunden und Verkäufer vereinbart.

Zahlungen sind ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten Abzug bei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, beträgt das Zahlungsziel längstens 14 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens in gesetzlicher Höhe, berechnet. Gleichzeitig werden pro Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR netto erhoben. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Schnittlängen

Bei Aufträgen mit Kabellängen die außerhalb unserer Regel- und Vorratslängen liegen, berechnen wir einen Schnittlängenzuschlag von 15,00 EUR pro Kabellänge.

Die Rücknahme von Schnittlängen ist ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Lieferung erfolgt Ersatzlieferung. Darüber hinausgehende weitere Ansprüche werden ausdrücklich zurückgewiesen.

 

  1. Metallnotierung und Berechnung

Die Grundpreise für isolierte Leitungen enthalten ja nach Produkt eine Metallbasis von 0,00 / 100,00 oder 150,00 EUR pro 100 kg. Die Verkaufspreise erhöhen/ermäßigen sich um die Differenz zwischen Metallbasis und der ausgewiesenen Metallnotierung für Kupfer bzw. Aluminium vom Bestelltag, zuzüglich 1% Bezugskosten.

Alle Rohstoff Zu- oder Abschläge gelten stets rein netto. Mehrwertsteuer ist hierin nicht enthalten; sie wird in den Rechnungen gesondert zugeschlagen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstehenden Forderungen einschließlich der Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. verarbeiteten Waren ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Vorbehaltswaren, soweit dies mit den kaufmännischen Gepflogenheiten vereinbar ist, ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Verzug ist er verpflichtet, uns den Namen des Käufers bekannt zu geben.

Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Vorbehaltsware bzw. wird diese an einen Dritten ausgeliefert – gleich in welchem Wert oder Zustand – oder im Rahmen eines Werk-, Werklieferungs- oder Bauvertrages eingebaut, so tritt dieser hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Besteller mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaues entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe des Fakturenwertes unserer Werklieferungs- oder Bauverträge diese an uns ab. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben.

Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an Dritte veräußert, so ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Fakturenwert unserer Lieferungen entspricht.

Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Bestellers gegen seinen Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt den zu unseren Gunsten bestehenden Saldo an uns ab.

Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen und insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers die direkte Geltendmachung der Forderungen zu ermöglichen und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.

Pfändungen und jede Art der Einschränkung unseres Eigentums sind sofort anzuzeigen. Übersteigt der Wert der von uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Leistungsforderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Eine Inbesitz- und Rücknahme der uns gehörenden Waren durch uns stellt weder eine Verletzung des Hausrechtes noch eine verbotene Eigenmacht dar.

Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der auf Grund unserer Bedingungen gelieferten Geräte, tritt der Besteller die ihm aus seiner Versicherung zustehende Ersatzforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung unseres Vorbehaltseigentums jetzt schon im Voraus an uns ab.

 

  1. Haftung für Sachmängel

Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Eine mengenmäßig unvollständige Lieferung ist uns vom Besteller innerhalb von 12 Stunden anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche nach Kenntnis.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Zur Nachbesserung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Nachlieferung unmöglich ist, nach dem 2. Versuch fehlschlägt oder uns verweigert wird, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme und die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Mehrkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil der gelieferte Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Unbeschadet weitergehende Ansprüche hat uns der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 I (Rückgriffs-Anspruch) und 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Weiter Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind oder Folgeschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, in denen zwingende Haftung gilt. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Abschnitt 12.

 

  1. Schadensersatzhaftung

Schadens- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schaden- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die nach Ziff. 3 genannte Entschädigung hinausgehen.

Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Beschaffenheitsgarantie oder der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zwingend haften. Eine Pflicht ist vertragswesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf den Umfang des typischen Schadens, mit dessen Eintritt wir zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise rechnen konnten, begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

 

  1. Schadenersatz statt Leistung

Verweigert der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages, so können wir, unabhängig von unserer Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen und der Möglichkeit des Bestellers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, vom Besteller einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragsnettowertes für Aufwendungen, entgangenen Gewinn etc. verlangen.

 

  1. Rücknahme ohne Pflichtverletzungen

Bestellte und von uns ohne zu vertretende Pflichtverletzungen gelieferte Ware wird grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgenommen. Alle Rücknahmen müssen original verpackt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein. In diesem Falle gehen die Transport- und Verpackungskosten der Rück- und eventuellen Austauschlieferung zu Lasten des Bestellers.

Für Rücksendungen, die nicht durch unser Verschulden entstehen, erfolgt eine Gutschrift nur bei Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warennettowertes. Waren mit einem Wert unter 25,00 EUR netto werden nicht zurückgenommen.

 

  1. Reparaturen

Reparaturen erfolgen auf der Grundlage unserer Auftragsbedingungen für Reparaturen. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug rein netto fällig.

 

  1. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verarbeiten.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausdrücklicher Gerichtsstand, soweit zulässig, ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Übrigen davon unberührt.